RS OGH 2008/1/22 40R316/07b

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

AußStrG §34. AußStrG §16. MRG §27. MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Eine Festsetzung der Höhe der zulässigen Investitionsabgeltung (hier zur Vermeidung der Ablöserückzahlung) nach Ermessen des Gerichts ist nur zulässig, wenn der Wert der erbrachten Gegenleistung entweder gar nicht oder aber nur mit wirklich unverhältnismäßigen Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung des Streitwertes ermittelt werden kann. Das ist bei Vorliegen einer Inventarliste und auch Fotos der überlassenen Einrichtung nicht der Fall. Bei dem hier vermögensrechtlichen kontradiktorischen Anspruch ist der Sachverständigenbeweis nicht von Amts wegen durchzuführen. Bei Nichtfeststellbarkeit der Höhe der Gegenleistung ist dem Sachantrag auf Ablöserückzahlung stattzugeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Feststellung der Höhe der Gegenleistung nicht von Amts wegen, eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz, Parteiendisposition, subjektive Behauptungslast und Beweislast, Mitwirkungspflicht der Parteien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2008:RWZ0000130

Dokumentnummer

JJR_20080122_LG00003_04000R00316_07B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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