RS OGH 2008/1/22 5Ob116/07f, 5Ob271/08a, 5Ob42/09a, 5Ob190/09s, 5Ob123/10i, 5Ob199/10s, 5Ob182/13w,

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

WEG 2002 §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/07f
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 116/07f
  • 5 Ob 271/08a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 271/08a
    Beisatz: Ein wesentliches Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßnahmen ist deren Dringlichkeit, ebenso ist auf wirtschaftliche Aspekte wie den Kostenaufwand und die Finanzierbarkeit der Erhaltungsmaßnahmen Bedacht zu nehmen. (T1)
    Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob eine Erhaltungsarbeit der Mehrheit über Antrag eines Wohnungseigentümers aufzutragen ist, wird dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. (T2)
  • 5 Ob 42/09a
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a
    Beis wie T1; Beisatz: Durch die Minderheitsrechte sollen lediglich ganz bestimmte, für den Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung oder eine geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit im Hinblick auf die Erhaltung des Hauses vermieden werden; der Minderheit soll aber nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, die Führung der ordentlichen Verwaltung von der Mehrheit bzw vom Verwalter auf die Gerichte zu verlagern. (T3)
  • 5 Ob 190/09s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 190/09s
    nur: Ein Kriterium für die Durchsetzbarkeit der von einem Wohnungseigentümer nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 begehrten Erhaltungsmaßen ist deren Dringlichkeit. (T4)
    Beis wie T2; Beisatz: Überdies ist auf wirtschaftliche Aspekte wie die Finanzierbarkeit Bedacht zu nehmen. (T5)
    Beisatz: Ist die Dringlichkeit einer Erhaltungsarbeit vertretbar verneint worden, ist der Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 abzuweisen und nicht etwa mit einer langen Leistungsfrist zu bewilligen. (T6)
  • 5 Ob 123/10i
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 5 Ob 199/10s
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 199/10s
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 182/13w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 182/13w
    Vgl auch; Beisatz: Durch dieses Minderheitsrecht sollen ganz bestimmte, für den Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung oder eine im Hinblick auf Aspekte der Dringlichkeit und Wirtschaftlichkeit tatsächlich gebotene geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit im Hinblick auf die Erhaltung des Hauses vermieden werden. (T7)
  • 5 Ob 66/14p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 66/14p
    Beis wie T5
  • 5 Ob 212/13g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g
    Vgl auch; Beisatz: Mit § 30 Abs 1 WEG 2002 wird Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (T8)
    Beisatz: Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrecht nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T9); Veröff: SZ 2014/53
  • 5 Ob 195/17p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 195/17p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; nur T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 169/19t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 169/19t
    Beis wie T1; nur T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 212/20t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 5 Ob 212/20t
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123169

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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