TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/27 2004/16/0101

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BAO §85 Abs1;
BAO §85 Abs2;
GEG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch den als Verfahrenshelfer bestellten Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. April 2004, Zl. Jv 50568-33a/04, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht Favoriten das mit 12. April 2004 datierte Schreiben ein, das auszugsweise nachstehenden Inhalt hat:

"PFLEGSCHAFTSSACHE ...

Betrifft: Laufend eingehende Zahlungsaufforderungen in

o. a. Pflegschaftssache

Mir werden mit erstaunlicher Regelmäßigkeit Zahlungsaufforderungen ... zugestellt, welche ich zurzeit einfach nicht in der Lage bin, zur Einzahlung zu bringen. Ich befinde mich seit nunmehr mehr über drei Jahren in Strafhaft ... und verfüge aus diesem Grund nicht über die Mittel, die geforderten Beträge zu Überweisen. Und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich diese, meine finanzielle Situation in absehbarer Zukunft ändern wird, da meine derzeit noch zu verbüßende Strafhaft noch fast 10 Jahre dauern wird. Da ich außer der monatlich zugewiesenen Arbeitsvergütung von Ca. EUR 65,-- keinerlei Vermögen oder Wertgegenstände besitze, und auch von meinen Angehörigen keinerlei finanzielle Zuwendung erhalte, bin ich somit Mittellos und ersuche das BG Favoriten, weitere Zahlungs-Aufforderungen nicht mehr zuzustellen. Außerdem ersuche ich im Hinblick auf meine Situation keine weiteren Beträge mehr rechtskräftig zu bestimmen, da dies nur erhöhte Ausgaben ohne jeglichen Erfolg auf Bezahlung meinerseits bewirken würde. Ich ersuche daher das BG. Favoriten, meine jetzige Situation zur Kenntnis zu nehmen und künftig in o.a. Pflegschaftssache keine gerichtliche Entscheidung zu einem Zahlungsauftrag zu erlassen."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die in der Pflegschaftssache des Bezirksgerichtes Favoriten vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 115,50 EUR gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 nachzulassen, nicht Folge. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die in der Pflegschaftssache des Bezirksgerichtes Favoriten vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 115,50 EUR gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 nachzulassen, nicht Folge.

Die Begründung dieses Bescheides lautet:

"Unter Hinweis, dass der noch fast 10 Jahre in Haft sei und

über kein Vermögen oder Wertgegenstände verfüge, beantragte (der Beschwerdeführer) den Nachlass.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 können - von dem hier schon vorneherein nicht in Betracht kommenden Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass in Anbetracht des Umstands, dass er über ein Eigengeld von 1.064,86 EUR verfügt, in der Einbringung eines Betrags von 115,50 EUR aber keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG 1962 erblickt werden kann." Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 können - von dem hier schon vorneherein nicht in Betracht kommenden Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass in Anbetracht des Umstands, dass er über ein Eigengeld von 1.064,86 EUR verfügt, in der Einbringung eines Betrags von 115,50 EUR aber keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 erblickt werden kann."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf rechtswidrige Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG 1962 verletzt. In den Beschwerdegründen wird ausgeführt, die belangte Behörde sei zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen, weil er einen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gar nicht gestellt habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf rechtswidrige Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 verletzt. In den Beschwerdegründen wird ausgeführt, die belangte Behörde sei zur Erlassung des Bescheides nicht zuständig gewesen, weil er einen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gar nicht gestellt habe.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gebühren und Kosten können auf Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gebühren und Kosten können auf Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Voraussetzung einer Nachlassentscheidung nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 ist ein Antrag des Nachlasswerbers. Es ist dabei Sache des Antragstellers einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels, die seiner Ansicht nach für den Nachlass sprechenden Umstände darzulegen (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, zu E 28 und 29 zu § 9 GEG angeführte Rechtsprechung). Voraussetzung einer Nachlassentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 ist ein Antrag des Nachlasswerbers. Es ist dabei Sache des Antragstellers einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels, die seiner Ansicht nach für den Nachlass sprechenden Umstände darzulegen vergleiche , die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, zu E 28 und 29 zu Paragraph 9, GEG angeführte Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde, einen solchen Antrag auf Nachlass überhaupt gestellt zu haben, und bringt vor, er habe lediglich ersucht, seine voraussichtlich noch zehn Jahre dauernde Situation zur Kenntnis zu nehmen und künftig in der Pflegschaftssache keine weiteren Zahlungsaufträge zu erlassen.

Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu § 13 Abs. 1 AVG, S. 272, angeführte Rechtsprechung sowie Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 1 zu § 85 BAO). Bei der Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann vergleiche , die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, zu Paragraph 13, Absatz eins, AVG, Sitzung 272, , angeführte Rechtsprechung sowie Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Rz 1 zu Paragraph 85, BAO).

Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl.  Hauer/Leukauf und Ritz, aaO). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln vergleiche , Hauer/Leukauf und Ritz, aaO).

Das Schreiben des Beschwerdeführers betrifft laufend eingehende Zahlungsaufforderungen in einer Pflegschaftssache. In diesem Schreiben stellt der Beschwerdeführer zunächst seine persönliche und finanzielle Situation dar und ersucht sodann, keine weiteren Zahlungsaufforderungen zuzustellen, keine weiteren Beträge mehr rechtskräftig zu bestimmen und künftig keine Zahlungsaufträge zu erlassen.

Mit diesem Schreiben begehrt der Beschwerdeführer somit vom Gericht, ihm gegenüber in Zukunft keine weiteren Zahlungsaufforderungen und Zahlungsaufträge zu erlassen bzw. keine weiteren Beträge zu bestimmen. Ein Nachlass der ihm bereits vorgeschriebenen aber auch solcher künftig noch zu erwartenden Gerichtsgebühren wird in diesem Schreiben weder ausdrücklich begehrt, noch kann bei dem Inhalt des Schreibens davon ausgegangen werden, dass dies Ziel des Beschwerdeführers gewesen ist. Er bringt auch keine weiteren Gründe vor, die einen solchen Nachlass rechtfertigen könnten. Sein Begehren in dieser Angelegenheit war vielmehr, keine weiteren Erledigungen mit der Verpflichtung zur Leistung von Geldbeträgen in Zusammenhang mit der Pflegschaftssache zu erhalten. Ein Antrag auf Nachlass der ihm bereits vorgeschriebenen Gerichtsgebühr von EUR 115,50 liegt nicht vor.

Hätte die belangte Behörde - wozu allerdings allein auf Grund des Inhalts des Schreibens kein Anlass bestand - dem Schreiben einen ungenügend bestimmten Inhalt eines Antrages unterstellen können, dann wäre in einem von Amts wegen einzuleitenden Ermittlungsverfahren der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers zu klären gewesen.

Im Übrigen ist auf die auch im Nachlassverfahren bestehende Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahrensgrundsätze und Bescheidbegründung hinzuweisen (vgl. die in Tschugguel/Pötscher, aaO, E 1 - 14 und E 33 - 38 zu § 9 GEG angeführte Rechtsprechung), der im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen wurde. Im Übrigen ist auf die auch im Nachlassverfahren bestehende Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahrensgrundsätze und Bescheidbegründung hinzuweisen vergleiche , die in Tschugguel/Pötscher, aaO, E 1 - 14 und E 33 - 38 zu Paragraph 9, GEG angeführte Rechtsprechung), der im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen wurde.

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Unterstützung ihrer Ansicht, dem Schreiben vom 12. April 2004 einen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren unterstellen zu können, auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/16/0028, verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem damals entschiedenen Beschwerdefall ein "gleichsam einem Notschrei entsprechender Antrag" vorlag, der nach der damaligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nur als Antrag auf Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 gewertet werden konnte. Der Beschwerdefall ist aber mit dem mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986 entschiedenen Beschwerdefall nicht vergleichbar, weil weder ein solcher Antrag vorliegt noch die Umstände des Beschwerdefalles vergleichbar sind. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift zur Unterstützung ihrer Ansicht, dem Schreiben vom 12. April 2004 einen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren unterstellen zu können, auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/16/0028, verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem damals entschiedenen Beschwerdefall ein "gleichsam einem Notschrei entsprechender Antrag" vorlag, der nach der damaligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles nur als Antrag auf Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 gewertet werden konnte. Der Beschwerdefall ist aber mit dem mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986 entschiedenen Beschwerdefall nicht vergleichbar, weil weder ein solcher Antrag vorliegt noch die Umstände des Beschwerdefalles vergleichbar sind.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren gestellt hat. Der ohne solchen Antrag ergangene Bescheid betreffend Abweisung des Nachlasses der Gerichtsgebühren ist daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. November 1976, Zl. 2009/76). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren gestellt hat. Der ohne solchen Antrag ergangene Bescheid betreffend Abweisung des Nachlasses der Gerichtsgebühren ist daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden vergleiche , hg. Erkenntnis vom 26. November 1976, Zl. 2009/76).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, Zl. 2001/15/0073). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, Zl. 2001/15/0073).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. Jänner 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160101.X00

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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