RS OGH 2008/1/24 2Ob247/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Norm

ZPO §226 I
ZPO §461

Rechtssatz

Die Deutung eines Rechtsschutzantrags richtet sich nicht nach dessen Bezeichnung durch die antragstellende Partei, sondern stets nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123227

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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