RS OGH 2008/1/24 2Ob111/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2008
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B1
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Im Hinblick auf den berechtigten Anspruch des klagenden Grundeigentümers den rechtmäßigen Zustand, nämlich das Verhindern der Zuleitung von Wasser vom Dach des Carports der Beklagten auf den Grund des Klägers, herzustellen kann, abgesehen von möglichem Rechtsmissbrauch, die vorzunehmende Interessenabwägung nur dann zu Lasten des Klägers ausgehen, wenn die Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands gar nicht oder nur mit einer zur Beeinträchtigung der Kläger völlig außer Verhältnis stehenden finanziellen Aufwendung möglich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123270

Dokumentnummer

JJR_20080124_OGH0002_0020OB00111_07Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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