Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Im Hinblick auf den berechtigten Anspruch des klagenden Grundeigentümers den rechtmäßigen Zustand, nämlich das Verhindern der Zuleitung von Wasser vom Dach des Carports der Beklagten auf den Grund des Klägers, herzustellen kann, abgesehen von möglichem Rechtsmissbrauch, die vorzunehmende Interessenabwägung nur dann zu Lasten des Klägers ausgehen, wenn die Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands gar nicht oder nur mit einer zur Beeinträchtigung der Kläger völlig außer Verhältnis stehenden finanziellen Aufwendung möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123270Dokumentnummer
JJR_20080124_OGH0002_0020OB00111_07Y0000_002