Norm
ABGB §523 CaRechtssatz
Nimmt der Fruchtnießer einer Eigentumswohnung unzulässige Eingriffe in allgemeine Teile der Liegenschaft vor, fehlt dem Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils die passive Klagelegitimation für die Klage eines anderen Wohnungseigentümers auf Unterlassung und Wiederherstellung; er ist nicht „mittelbarer Störer".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123156Dokumentnummer
JJR_20080129_OGH0002_0010OB00011_08M0000_001