RS OGH 2024/7/24 3Ob192/07t; 1Ob90/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2008
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE7
NWG §9 Abs3
NWG §22

Rechtssatz

Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach § 22 NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten.Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach Paragraph 22, NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten.

Entscheidungstexte

  • RS0123126">3 Ob 192/07t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192/07t
  • RS0123126">1 Ob 90/24b
    Entscheidungstext OGH 24.07.2024 1 Ob 90/24b
    vgl; Beisatz: Hier: zur materiellen Parteistellung des - nach Übertragung - nunmehrigen Eigentümers des notleidenden Grundstücks im Verfahren über die Verbücherung des Notwegs und der zugunsten der Entschädigungsforderungen bestehenden Pfandrechte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123126

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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