Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2Rechtssatz
Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach § 22 NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten.Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach Paragraph 22, NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123126Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
02.09.2024