RS OGH 2025/6/26 3Ob192/07t; 2Ob77/08z; 3Ob76/08k; 5Ob237/09b; 5Ob11/11w; 5Ob191/13v; 5Ob68/15h; 5Ob

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Norm

AußStrG 2005 §55 Abs3
AußStrG 2005 §57 Z4
AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1
AußStrG 2005 §58 Abs3
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA7
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIB
AußStrG 2005 §71 Abs4

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, den bisher nicht gehörten Parteien Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen (oder auch nicht).Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, den bisher nicht gehörten Parteien Gelegenheit zu geben, sich am Revisionsrekursverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen (oder auch nicht).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vorrang der Sacherledigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123128

Im RIS seit

29.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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