RS OGH 2010/12/21 10Ob4/08y, 10Ob83/10v, 10Ob87/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2008
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Norm

EO §382a
UVG §3
UVG §4 Z1
  1. EO § 382a heute
  2. EO § 382a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. EO § 382a gültig von 01.03.1990 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Für die Gewährung eines Vorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach § 382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.Für die Gewährung eines Vorschusses nach Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123159

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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