TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/27 2004/11/0118

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des U (Deutschland), vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. April 2004, Zlen. uvs-2004/17/010-7 und uvs-2004/17/023-3, betreffend Aberkennung des Rechts auf Gebrauchnahme von einem ausländischen Führerschein, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. das Recht des Beschwerdeführers aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, indem ihm für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheides das Lenken von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten wurde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. das Recht des Beschwerdeführers aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, indem ihm für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheides das Lenken von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten wurde.

Ausgehend von der mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestätigten Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers (u.a.) nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 stellte die belangte Behörde begründend fest, dieser habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges am 4. Oktober 2003 um 20.58 Uhr an näher bezeichneter Örtlichkeit den Alkotest verweigert. Die gegenständliche Übertretung sei als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 des Führerscheingesetzes - FSG anzusehen und im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG zu bewerten. Zweifelsfrei sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "alkoholisiert sein Fahrzeug gelenkt hat", woraus sich die Gefährlichkeit der Verhältnisse ergebe. Nach Wiedergabe des § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 30 Abs. 1 FSG hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer, weil er den "Alkotest verweigerte", vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei (wobei die belangte Behörde u. a. bezüglich der "Entzugsdauer" auf einen vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall und "sein gesamtes Verhalten anlässlich der Anhaltung" abstellte). Ausgehend von der mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestätigten Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers (u.a.) nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 stellte die belangte Behörde begründend fest, dieser habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges am 4. Oktober 2003 um 20.58 Uhr an näher bezeichneter Örtlichkeit den Alkotest verweigert. Die gegenständliche Übertretung sei als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, des Führerscheingesetzes - FSG anzusehen und im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu bewerten. Zweifelsfrei sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "alkoholisiert sein Fahrzeug gelenkt hat", woraus sich die Gefährlichkeit der Verhältnisse ergebe. Nach Wiedergabe des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz eins, FSG hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass beim Beschwerdeführer, weil er den "Alkotest verweigerte", vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen sei (wobei die belangte Behörde u. a. bezüglich der "Entzugsdauer" auf einen vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsunfall und "sein gesamtes Verhalten anlässlich der Anhaltung" abstellte).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Vorschriften des FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 lauten (auszugsweise): Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Vorschriften des FSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, lauten (auszugsweise):

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. ...

  1. (3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen, ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen, ist;

2. ...

  1. (4)Absatz 4,Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
  2. (5)Absatz 5,...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    ...
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. ..."Paragraph 30, (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. ..."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (vgl. das Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0023, mwN). Die belangte Behörde begründete den hier zu beurteilenden Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides damit, dass dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG fehle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen vergleiche , das Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/11/0023, mwN). Die belangte Behörde begründete den hier zu beurteilenden Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides damit, dass dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG fehle.

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn der Betreffende im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0178, mwN). Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, FSG. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache, so darf die Verkehrszuverlässigkeit auch dann nicht verneint werden, wenn der Betreffende im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/11/0178, mwN).

Die belangte Behörde erblickte im gegenständlichen Fall eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor allem in der Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960, die der Beschwerdeführer begangen habe, weil er die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt verweigert habe, und wegen der er nach dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig bestraft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers gebunden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0140). Die belangte Behörde erblickte im gegenständlichen Fall eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor allem in der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960, die der Beschwerdeführer begangen habe, weil er die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt verweigert habe, und wegen der er nach dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig bestraft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers gebunden vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2003/11/0140).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem gegenüber den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits erlassenen Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0196, den Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides betreffend die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 aufgehoben. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt nicht verweigert - eine diesbezügliche Bestrafung kommt daher auch im fortgesetzten Verfahren nicht mehr in Betracht -, sodass darin auch keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gelegen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem gegenüber den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits erlassenen Erkenntnis vom 19. November 2004, Zl. 2004/02/0196, den Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides betreffend die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 aufgehoben. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt nicht verweigert - eine diesbezügliche Bestrafung kommt daher auch im fortgesetzten Verfahren nicht mehr in Betracht -, sodass darin auch keine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gelegen ist.

Daran ändert die genannte Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nichts. Nach der hg. Judikatur zu § 42 Abs. 3 VwGG kommt den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc Wirkung zu, sodass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. die in Mayer, B-VG3, auf Seite 766 angeführte Rechtsprechung sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0066). Der vorliegende Beschwerdefall ist daher seit der Erlassung des zitierten Erkenntnisses, Zl. 2004/02/0196, in rechtlicher Hinsicht so zu beurteilen, als wäre von Anfang an keine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des genannten Alkoholdeliktes und damit auch keine daran anknüpfende Bindungswirkung vorgelegen (vgl. auch Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide", Seite 86). Daran ändert die genannte Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nichts. Nach der hg. Judikatur zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG kommt den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ex tunc Wirkung zu, sodass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , die in Mayer, B-VG3, auf Seite 766 angeführte Rechtsprechung sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0066). Der vorliegende Beschwerdefall ist daher seit der Erlassung des zitierten Erkenntnisses, Zl. 2004/02/0196, in rechtlicher Hinsicht so zu beurteilen, als wäre von Anfang an keine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des genannten Alkoholdeliktes und damit auch keine daran anknüpfende Bindungswirkung vorgelegen vergleiche , auch Stöger, Verwaltungsgerichtliche Kassation und "aufbauende Bescheide", Seite 86).

Damit verbleibt für die von der belangten Behörde angenommene Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG nur mehr die - auf eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 hindeutende - Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe "sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt". Zu diesem Delikt hat die belangte Behörde (ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht über die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Atemluftuntersuchung des Beschwerdeführers) jedoch keine schlüssigen Ermittlungsergebnisse dargelegt und daher auch in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt. Damit verbleibt für die von der belangten Behörde angenommene Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG nur mehr die - auf eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 hindeutende - Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe "sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt". Zu diesem Delikt hat die belangte Behörde (ausgehend von der unzutreffenden Rechtsansicht über die Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse der Atemluftuntersuchung des Beschwerdeführers) jedoch keine schlüssigen Ermittlungsergebnisse dargelegt und daher auch in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war somit in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war somit in seinem Spruchpunkt römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Im Hinblick auf den im zitierten Erkenntnis, Zl. 2004/02/0196, erfolgten Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer im beantragten Ausmaß war eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Wien, am 27. Jänner 2005

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110118.X00

Im RIS seit

07.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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