RS OGH 2008/2/7 9ObA38/07i

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Norm

BThPG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die in § 7 Abs 1 Z 1 BThPG für die Anrechnung von Ballettdienstzeiten zur Bemessung des Ruhegenusses vorgesehene Untergrenze des vollendeten 15. Lebensjahres ist sachlich begründet und steht daher weder im Widerspruch zur Verfassung noch liegt ein Fall der Diskriminierung wegen des Alters vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123172

Dokumentnummer

JJR_20080207_OGH0002_009OBA00038_07I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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