Norm
BThPG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Die in § 7 Abs 1 Z 1 BThPG für die Anrechnung von Ballettdienstzeiten zur Bemessung des Ruhegenusses vorgesehene Untergrenze des vollendeten 15. Lebensjahres ist sachlich begründet und steht daher weder im Widerspruch zur Verfassung noch liegt ein Fall der Diskriminierung wegen des Alters vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123172Dokumentnummer
JJR_20080207_OGH0002_009OBA00038_07I0000_001