RS OGH 2023/11/22 7Ob6/08w; 7Ob5/15h; 7Ob227/15f; 7Ob164/20y; 7Ob184/22t; 7Ob95/23f; 7Ob187/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2008
beobachten
merken

Norm

AEBS 1999 Art1 Pkt4
AWB 2009 Art1.11
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.1.
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.

Rechtssatz

Da Leitungswasser im Rahmen der „Leitungswassergefahren" in der Leitungswasserversicherung ausdrücklich als solches definiert ist, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, umfasst der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung, nämlich bei der Armatur einer an die Wasserleitung angeschlossenen Einrichtung und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Wasser nach Passieren der genannten Anlage mit Kohlensäure angereichert war.

Entscheidungstexte

  • RS0123409">7 Ob 6/08w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 6/08w
    Beisatz: Hier: Flüssigkeitsaustritt beim Zapfhahn einer Sodawasseraufbereitungsanlage im Schankraum. (T1)
  • RS0123409">7 Ob 5/15h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 5/15h
    Vgl
  • RS0123409">7 Ob 227/15f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 227/15f
  • RS0123409">7 Ob 164/20y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 164/20y
    Auch; Beisatz: Hier: BB-W16. (T2)
  • RS0123409">7 Ob 184/22t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 184/22t
    Beisatz: Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1. AWB 2009 ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Hier: Pufferspeicher. (T3)
  • RS0123409">7 Ob 95/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 95/23f
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Steinzeug-Halbschale ist angeschlossene Einrichtung, kein Rohr. (T4)
    Beisatz: Ein Rohr ist eine dem Wasserdurchfluss dienende Ummantelung, die eine bestimmte Festigkeit aufweisen muss und geschlossen ist. (T5)
  • RS0123409">7 Ob 187/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 187/23k
    vgl; Beisatz: Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst. (T6)
    Beisatz: Über den Zustand des Wassers ist dabei nichts näheres gesagt, wobei aber daraus, dass von Wasser in Ableitungsrohren die Rede ist, verdeutlicht wird, dass es sich nicht um Trinkwasser handeln muss. (T7)
    Beisatz: Nach der Regelung zum Leitungswasseraustritt in Teil B Art 2.1. AEHB 2000 besteht Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn das Wasser bestimmungswidrig austritt, es also entgegen den Planungen und dem Willen des Versicherungsnehmers an nicht dafür vorgesehenen Orten auftritt oder keine bestimmungsgemäße Verwendung vorliegt; der Austritt von Leitungswasser aus wasserführenden Installationen muss also unbeabsichtigt passiert sein. (T8)
    Beisatz: Die Leitungswasserversicherung bietet nach Teil B Art 2.2. AEHB 2000 Schutz gegen Sachschäden, die durch die unmittelbare Auswirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt, wobei auch Sachschäden versichert sind, die als unvermeidliche Folge aus diesem Ereignis eintreten. (T9)
    Beisatz: Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123409

Im RIS seit

08.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten