Norm
ABGB §1163Rechtssatz
Zwar sind § 39 AngG und § 1163 ABGB für die Beurteilung der Zulässigkeit von informellen Auskünften über ehemalige Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber nicht unmittelbar heranzuziehen, doch geht der Schutz des Interesses des ehemaligen Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen über jenen des § 1330 ABGB hinaus. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur auf die Grundsätze des § 1 Abs 1 DSG, sondern auch auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123204Im RIS seit
08.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012