RS OGH 2008/2/7 9ObA104/07w, 9ObA56/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §1163
ABGB §1330
AngG §39

Rechtssatz

Zwar sind § 39 AngG und § 1163 ABGB für die Beurteilung der Zulässigkeit von informellen Auskünften über ehemalige Mitarbeiter an potentielle neue Arbeitgeber nicht unmittelbar heranzuziehen, doch geht der Schutz des Interesses des ehemaligen Arbeitnehmers an seinem weiteren Fortkommen über jenen des § 1330 ABGB hinaus. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht nur auf die Grundsätze des § 1 Abs 1 DSG, sondern auch auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
  • 9 ObA 56/11t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
    Vgl auch; Beisatz: Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123204

Im RIS seit

08.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten