RS OGH 2008/2/14 2Ob195/07a, 3Ob211/15y, 1Ob47/18w, 3Ob203/18a, 9Ob17/21x

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

ABGB §176 Abs1 Satz3 C

Rechtssatz

Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123272

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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