RS OGH 2021/4/29 2Ob195/07a, 3Ob211/15y, 1Ob47/18w, 3Ob203/18a, 9Ob17/21x

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

ABGB §176 Abs1 Satz3 C
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei Anwendung von Paragraph 176, Absatz eins, Satz 3 ABGB ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123272

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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