RS OGH 2008/2/14 2Ob53/07v

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

AnfO §9 Abs1

Rechtssatz

Vergleichsgespräche können die unverzügliche Geltendmachung gemäß § 9 AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muss. Einer Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsverhandlungen bedarf es dazu grundsätzlich nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123363

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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