Norm
AnfO §9 Abs1Rechtssatz
Vergleichsgespräche können die unverzügliche Geltendmachung gemäß § 9 AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, zu dem der potenzielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muss. Einer Einbeziehung des Anfechtungsgegners in die Vergleichsverhandlungen bedarf es dazu grundsätzlich nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123363Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011