RS OGH 2008/2/14 4Ob202/07w

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

ABGB §830 B2b

Rechtssatz

Unklare Rechts- und Benutzungsverhältnisse an einer im Mitteigentum stehenden Liegenschaft, deren Zivilteilung begehrt wird, begründen dann nicht den Einwand der Unzeit, wenn bei einer Klarstellung im Sinn des Prozessstandpunkts des Teilungsbeklagten ein geringerer Erlös zu erwarten wäre als bei einem Fortbestehen der Unsicherheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123157

Dokumentnummer

JJR_20080214_OGH0002_0040OB00202_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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