Norm
AnfO §9 Abs1Rechtssatz
Bei einer (auch) auf Antrag des Schuldners erfolgten Verbücherung einer Schenkung kommt es für die Kenntnis der anfechtbaren Rechtshandlung durch den Gläubiger nicht darauf an, wann dieser Kenntnis von der Verbücherung der Schenkung erlangt hat, sondern darauf, wann er davon erfahren hat, dass (auch) der Schuldner das Grundbuchsgesuch gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123364Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011