RS OGH 2017/5/16 2Ob238/07z, 2Ob181/11y, 2Ob69/17m

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Rechtssatz

Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und 328).Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach Paragraph 11, EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet vergleiche ZVR 1984/241, 317 und 328).

Entscheidungstexte

  • RS0123366">2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn gegenüber nicht gravierender Reaktionsverspätung eines Motorradlenkers. (T1)
  • RS0123366">2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Vgl; Beisatz: Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen. (T2)
  • RS0123366">2 Ob 69/17m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m
    Veröff: SZ 2017/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123366

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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