RS OGH 2008/2/14 2Ob238/07z, 2Ob181/11y, 2Ob69/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

EKHG §11 B1
EKHG §11 B2

Rechtssatz

Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und 328).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn gegenüber nicht gravierender Reaktionsverspätung eines Motorradlenkers. (T1)
  • 2 Ob 181/11y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 181/11y
    Vgl; Beisatz: Stehen einander gravierendes (wenngleich nicht grobes) Verschulden und außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber, so ist für letztere eine Quote von einem Drittel in Ansatz zu bringen. (T2)
  • 2 Ob 69/17m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m
    Veröff: SZ 2017/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123366

Im RIS seit

15.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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