Rechtssatz
Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach § 11 EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet (vgl ZVR 1984/241, 317 und 328).Stehen im Fall eines Schadensausgleichs nach Paragraph 11, EKHG ein nicht gravierendes Verschulden und eine außergewöhnliche Betriebsgefahr einander gegenüber, werden beide Zurechnungskriterien in der Judikatur als gleichwertig betrachtet vergleiche ZVR 1984/241, 317 und 328).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123366Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019