Norm
StPO §364 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein kein Grund für die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (WK-StPO § 364 Rz 24).Die Erkrankung des Angeklagten ist für sich allein kein Grund für die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Erst dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird, stellt diese ein Ereignis im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die Frist einzuhalten (WK-StPO Paragraph 364, Rz 24).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123315Im RIS seit
19.03.2008Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021