RS OGH 2008/2/18 15Os159/07g

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Veröffentlicht am 18.02.2008
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Das Wort „sonst" in § 21 Abs 1 letzter Halbsatz StGB stellt nicht auf den Vergleich von Behandlungsmöglichkeiten, somit auf die (medizinische) Erforderlichkeit einer Maßnahme ab, sondern abstrakt auf deren gesetzliche Rechtfertigung, also auf eine normativ verstandene Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt (vgl WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 21-25 Rz 7).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123233

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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