RS OGH 2023/11/22 1Ob213/07s; 10Ob53/08d; 4Ob162/20g; 2Ob165/21k; 7Ob145/23h

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Rechtssatz

Nur die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar, welcher diese allenfalls zur Räumungsklage berechtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0123177">1 Ob 213/07s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 213/07s
  • RS0123177">10 Ob 53/08d
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 53/08d
    Auch; Beisatz: Die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar. (T1); Beisatz: Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bisherige Benützung der gemeinschaftlichen Sache auf einer vereinbarten oder richterlichen Benützungsregelung oder einer bloß faktischen Gebrauchsordnung beruht. Es kann daher ein Miteigentümer auch ohne Vorliegen einer Benützungsregelung gegen die Verletzung der bisherigen Gebrauchsordnung vorgehen. (T2)
  • RS0123177">4 Ob 162/20g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 162/20g
  • 2 Ob 165/21k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 165/21k
  • RS0123177">7 Ob 145/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 145/23h
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Veränderung ist die Ausübung des Mitbesitzes. (T3)
    Beisatz: Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch den klagenden Miteigentümer liegt keine titellose Benützung durch die anderen Miteigentümer vor. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123177

Im RIS seit

27.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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