RS OGH 2008/2/27 3Ob272/07g

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Norm

ABGB §709

Rechtssatz

Eine Auflage kann nie vor dem Erhalt der Zuwendung fällig werden. Bei einer Erbschaft erfolgt der Erhalt mit Einantwortung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123304

Dokumentnummer

JJR_20080227_OGH0002_0030OB00272_07G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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