RS OGH 2008/2/27 3Nc1/08i, 2Nc1/08g, 2Nc29/09a, 9Nc24/17d, 8Nc12/21p

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Norm

JN §29
JN §44 Abs1

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war. Nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123195

Im RIS seit

28.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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