RS OGH 2008/2/27 3Ob240/07a

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Norm

EO §119

Rechtssatz

Wurden vor der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bereits Forderungen gepfändet, die Einkünfte der Liegenschaft zum Gegenstand haben, so verliert das Pfandrecht seine Wirkungen bezüglich der Einkünfte, die erst nach der Übergabe der Liegenschaft fällig werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123189

Dokumentnummer

JJR_20080227_OGH0002_0030OB00240_07A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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