RS OGH 2025/10/21 8ObA6/08b; 7Ob17/09i; 2Ob240/12a; 1Ob174/16v; 1Ob98/17v; 2Ob35/19i; 2Ob93/20w; 8Ob

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Norm

ABGB §1169
BauKG allg
BauKG §3 Abs1
  1. ABGB § 1169 heute
  2. ABGB § 1169 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BauKG Art. 2 § 3 heute
  2. BauKG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Rechtssatz

Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB.Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß Paragraph 1169, ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert. Das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei Paragraph 1169, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123294

Im RIS seit

29.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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