RS OGH 2008/3/4 5Ob271/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Norm

ABGB §364c D3
GBG §29 Abs2
GBG §53
GBG §103 Abs2
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots in einem bestimmten Rang erfolgen müsste. Auch für eine solche Eintragung gilt daher, dass der Antragsteller bei gleichzeitiger Überreichung mehrerer rangbegründender Eintragungsgesuche deren Rang bestimmen kann. Für die Bestimmung der Rangordnung gleichzeitig begehrter Eintragungen reicht es aus, die Eintragungen im Grundbuchsgesuch zu nummerieren und jeweils mit dem Zusatz „im Rang danach" zu versehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123184

Dokumentnummer

JJR_20080304_OGH0002_0050OB00271_07Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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