Norm
MRG §37 Abs3 Z17Rechtssatz
Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der Kostenersatzbestimmung des § 37 Abs 3 Z 17 MRG idF des WohnAußStrBeglG ist die Anhängigmachung des Verfahrens bei der vorgeschalteten Schlichtungsstelle.Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit der Kostenersatzbestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG ist die Anhängigmachung des Verfahrens bei der vorgeschalteten Schlichtungsstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123308Im RIS seit
03.04.2008Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013