RS OGH 2008/3/10 16Ok2/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2008
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Norm

KartG 2005 §26
KartG 2005 §28 Abs1
KartG 2005 §50 Z2
KartG 2005 §52 Abs2

Rechtssatz

Stellt die Antragsgegnerin das mit Abstellungsantrag verfolgte Verhalten während des laufenden Verfahrens infolge eines Vergleichsabschlusses in einem Parallelverfahren ein, ist die Antragstellerin in der Sache als obsiegend zu behandeln, wenn sie ihre Anträge auf Kosten einschränkt. Stellt sie hingegen ihr Abstellungsbegehren (§ 26 KartG) auf ein Feststellungsbegehren betreffend bereits beendetes Verhalten (§ 28 Abs 1 KartG) um und wird ihr Antrag zurückgewiesen, so tritt nach dem auch im kartellrechtlichen Gebührenrecht herrschenden Erfolgsprinzip damit ihre Zahlungspflicht für die gerichtliche Rahmengebühr als Antragstellerinnen ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123279

Dokumentnummer

JJR_20080310_OGH0002_0160OK00002_0800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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