RS OGH 2008/3/10 10Ob113/07a, 17Ob9/11i, 7Ob23/12a, 1Ob56/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2008
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Norm

ABGB §1497 III

Rechtssatz

Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 113/07a
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 113/07a
    Veröff: SZ 2008/30
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Beisatz: Trifft das an sich zuständige ausländische Gericht eine Forum-non-conveniens-Entscheidung und wird die daraufhin eingebrachte inländische Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die Unterbrechungswirkung aufrecht, wenn der Kläger das ausländische Verfahren unverzüglich fortsetzt und auch noch, wenn er in Folge aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung neuerlich im Inland klagt. (T1)
  • 7 Ob 23/12a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 23/12a
    Beisatz: Ob das Verfahren im Sinn des § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Auch; Veröff: SZ 2013/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123216

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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