RS OGH 2008/3/11 4Ob225/07b, 4Ob76/08t, 4Ob123/10g, 3Ob115/13b, 4Ob12/19x

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D5a

Rechtssatz

Ein bloß formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden führt nicht dazu, dass ein (ansonsten) eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen vertretbar im Sinn der Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

unvertretbare Rechtsansicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123433

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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