RS OGH 2008/3/11 4Ob11/08h

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

ABGB §1170
BauKG §2 Abs5
BauKG §3 Abs1
BauKG §8
  1. ABGB § 1170 heute
  2. ABGB § 1170 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BauKG Art. 2 § 2 heute
  2. BauKG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  1. BauKG Art. 2 § 3 heute
  2. BauKG Art. 2 § 3 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  1. BauKG Art. 2 § 8 heute
  2. BauKG Art. 2 § 8 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Rechtssatz

Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd Paragraph 2, Absatz 5, BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach Paragraph 1170, ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd Paragraph 8, BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123247

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00011_08H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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