Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd § 2 Abs 5 BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach § 1170 ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd § 8 BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.Der „Abschluss der Bauarbeiten" iSd Paragraph 2, Absatz 5, BauKG muss mit der mängelfreien Vollendung eines Werks nach Paragraph 1170, ABGB nicht zusammenfallen. Mängelbehebungsarbeiten aufgrund eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nach Räumung der (ursprünglichen) Baustelle und Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn sind „spätere Arbeiten" iSd Paragraph 8, BauKG. Solche Arbeiten ziehen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, BauKG neuerlich die Notwendigkeit der Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123247Dokumentnummer
JJR_20080311_OGH0002_0040OB00011_08H0000_001