RS OGH 2008/3/11 4Ob225/07b, 4Ob27/08m, 4Ob199/08f, 4Ob176/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 C1

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen spezielle Normen des UWG - insbesondere durch Anwendung einer nach dessen Anhang jedenfalls unzulässigen Geschäftspraktik - fällt nicht in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch". Denn dort hat schon der Gesetzgeber die für das lauterkeitsrechtliche Unwerturteil erforderliche Abwägung vorgenommen und auf dieser Grundlage Sanktionen angeordnet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beisatz: Ob es auch außerhalb des UWG Bestimmungen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gibt und wie deren Verletzung zu behandeln wäre, ist hier nicht zu entscheiden. (T1); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 27/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
    Auch; Beisatz: Hier: Wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die Werberegelungen des Arzneimittelrechts - als Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots - spezifisch lauterkeitsrechtlichen Charakter haben. (T2)
  • 4 Ob 199/08f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 199/08f
    Vgl; Beisatz: Offen bleibt, ob die RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL spezifisch lauterkeitsrechtlichen Charakter hat, sodass es auf die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht möglicherweise nicht ankäme. (T3)
  • 4 Ob 176/11b
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 176/11b
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123246

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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