RS OGH 2008/3/11 4Ob170/07i

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

UrhG §41
EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5 Abs3 lite

Rechtssatz

Mit der UrhG-Novelle 2003 ging eine inhaltliche Erweiterung des § 41 UrhG einher, indem die Beschränkung auf Beweiszwecke entfiel und die zulässige freie Werknutzung auf parlamentarische Verfahren ausgedehnt wurde.Mit der UrhG-Novelle 2003 ging eine inhaltliche Erweiterung des Paragraph 41, UrhG einher, indem die Beschränkung auf Beweiszwecke entfiel und die zulässige freie Werknutzung auf parlamentarische Verfahren ausgedehnt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123237

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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