Norm
UrhG §41Rechtssatz
Mit der UrhG-Novelle 2003 ging eine inhaltliche Erweiterung des § 41 UrhG einher, indem die Beschränkung auf Beweiszwecke entfiel und die zulässige freie Werknutzung auf parlamentarische Verfahren ausgedehnt wurde.Mit der UrhG-Novelle 2003 ging eine inhaltliche Erweiterung des Paragraph 41, UrhG einher, indem die Beschränkung auf Beweiszwecke entfiel und die zulässige freie Werknutzung auf parlamentarische Verfahren ausgedehnt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123237Im RIS seit
10.04.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011