RS OGH 2008/3/11 7Ra20/08z

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Norm

GebAG §25 Abs1 aF
Abs 1. 1a nF

Rechtssatz

Zur Warnpflicht des Sachverständigen: Sowohl nach der aletn, als auch der neuen Fassung (ab 1.1.2008) des § 25 GebAG ist es unter Beachtung des mit der Normierung der Warnpflicht beabsichtigten Regelungszweckes, wonach die Parteien ihre weitere Verfahrensdispositionen in Kenntnis der zu erwartenden Belastung durch die Sachverständigengebühren treffen können sollen (Krammer, Zur Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994, SV 1995/3, 11) nicht tolerierbar, wenn die Sachverständigengebühr den erlegten Kostenvorschuss um mehr als die Hälfte übersteigt. Wobei es in Zukunft weder darauf ankommen soll ob die Höhe des Kostenvorschusses „erheblich" überschritten wurde, noch darauf, ob ein aufgetragener Kostenvorschuss auch tatsächlich erlegt wurde (vgl EBRV 303, BlgNR XXIII. GP S 47). Diese Ausweitung der Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich das Gericht und die Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000397

Dokumentnummer

JJR_20080311_OLG0009_0070RA00020_08Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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