RS OGH 2008/3/13 16Ok1/08, 16Ok10/08 (16Ok11/08), 16Ok4/14, 16Ok5/15v, 16Ok3/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

KartG 2005 §11 Abs1
KartG 2005 §50 Z1
KartG 2005 §54

Rechtssatz

Die Aufzählung der Bemessungskriterien für die Rahmengebühr in § 54 KartG ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/08
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 16 Ok 1/08
  • 16 Ok 10/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 10/08
  • 16 Ok 4/14
    Entscheidungstext OGH 05.05.2014 16 Ok 4/14
  • 16 Ok 5/15v
    Entscheidungstext OGH 30.09.2015 16 Ok 5/15v
  • 16 Ok 3/18d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2018 16 Ok 3/18d
    Beisatz: Anders als das Kartellgesetz knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, die bei der Gebührenbestimmung des Kartellrechts im Hinblick darauf, dass die Gebühr ohnehin in jedem Einzelfall vom vorsitzenden Richter bestimmt wird, nicht vordringlich ist. Bereits diese grundsätzlichen konzeptionellen Unterschiede sprechen gegen die Berücksichtigung eines "fiktiven Streitwerts", zB in Form der beantragten Geldbuße, bei der Gebührenbestimmung im Kartellrecht. (T1); Beisatz: Bei Festsetzung der kartellgerichtlichen Rahmengebühren im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße kann die (im Fall eines der verhängten Geldbuße entsprechenden Streitwerts zu entrichtende) zivilprozessuale Pauschalgebühr nicht als "Orientierungshilfe" dienen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123285

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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