RS OGH 2008/3/13 6Ob5/08s, 2Ob39/08m, 2Ob224/08t, 4Ob203/10x, 9Ob48/13v, 1Ob203/14f, 3Ob164/17i, 1Ob

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

ABGB §140 Ac
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac

Rechtssatz

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Auch; nur: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. (T1)
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Auch; nur T1; Beisatz: Zwischen Wohnungsbenützungskosten und den Kosten der eigentlichen Wohnversorgung (hier: der Wohnungserhaltungskosten) ist diesbezüglich in aller Regel nicht zu differenzieren. (T2)
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T3)
  • 9 Ob 48/13v
    Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 48/13v
    Auch; Beisatz: Dieser Naturalunterhalt ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen. (T4)
    Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T5)
    Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er von der Wohnung allein nicht leben kann. (T6)
  • 1 Ob 203/14f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 203/14f
    Auch
  • 3 Ob 164/17i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
    nur T1
  • 1 Ob 16/18m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 16/18m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T7)
  • 4 Ob 117/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 35/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 35/19x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 4 Ob 54/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Vgl; Veröff: SZ 2019/53
  • 8 Ob 34/20p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123487

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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