RS OGH 2008/3/13 6Ob49/07k, 6Ob50/07g, 3Ob177/10s, 6Ob200/20k

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

PSG §9 Abs2 Z6
PSG §14 Abs2

Rechtssatz

Eine Bindung der Nebenstifter bei der Ausübung des Änderungsrechts an die einstimmige Zustimmung des Beirats ist zulässig. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts ist keine Einräumung des höchstpersönlichen Gestaltungsrechts. Dadurch bindet ein Stifter nur sein Änderungsrecht. Dies ist nicht bedenklich, kann doch ein Stifter das vorbehaltene Änderungsrecht inhaltlich beschränken und darauf überhaupt verzichten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123559

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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