RS OGH 2008/3/13 6Ob34/08f

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

AktG idF GesrÄG 2005 §90 Abs1

Rechtssatz

§ 90 Abs 1 AktG idF GesRÄG 2005 ist insoweit unvollständig, als darin nur von den Arbeitnehmern „der Gesellschaft", nicht aber - wie im ersten Satz dieser Bestimmung- auch von „ihrer Tochtergesellschaft" die Rede ist. Diese Gesetzeslücke ist durch ausdehnende Auslegung des Wortes „Gesellschaft" im § 90 Abs 1 Satz 2 AktG dahin zu schließen, dass von dem in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbot auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 34/08f
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 34/08f
    Beisatz: Dies gilt umso mehr dann, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Muttergesellschaft als Angestellten der Tochtergesellschaft überdies im Wege der Gesamtvertretung zusammen mit Vorstandsmitgliedern der Tochtergesellschaft auch Geschäftsführungsbefugnisse zukommen. (T1); Veröff: SZ 2008/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123348

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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