RS OGH 2008/3/13 6Ob5/08s, 2Ob39/08m, 2Ob224/08t, 4Ob203/10x, 1Ob212/10y, 3Ob164/17i, 4Ob54/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bc
ABGB §140 Bd

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige darf durch sein Verhalten seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht in ihren Ansprüchen schmälern; tut er es dennoch, geht dies nicht zu ihren, sondern zu seinen Lasten. Damit ist sein Auszug aus der (vormaligen) Ehewohnung gegenüber den Kindern regelmäßig unbeachtlich. Die Berücksichtigung seines „Kopfes" bei der Ermittlung der anzurechnenden Anteile der Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ist mit den Grundsätzen der Anspannungstheorie zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Veröff: SZ 2008/35
  • 2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Auch
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert. (T1)
  • 4 Ob 203/10x
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das gilt auch für den Ehegattenunterhalt, wenn kein einvernehmlicher Auszug oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen. (T2)
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Ähnlich
  • 3 Ob 164/17i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 54/19y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123488

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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