RS OGH 2025/3/26 6Ob5/08s; 2Ob39/08m; 8Ob32/17i; 1Ob16/18m; 4Ob117/18m; 8Ob34/20p; 4Ob9/23m; 8Ob164/

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ac
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen.

Entscheidungstexte

  • RS0123484">6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Veröff: SZ 2008/35
  • RS0123484">2 Ob 39/08m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
    Auch; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)
  • RS0123484">8 Ob 32/17i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
    Auch; Beisatz: Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann nur der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Minderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mindert sich um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T2)
    Beisatz: Die fiktiven Mietkosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. (T3)
  • RS0123484">1 Ob 16/18m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 16/18m
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T4)
  • RS0123484">4 Ob 117/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • RS0123484">8 Ob 34/20p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
  • RS0123484">4 Ob 9/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 9/23m
    vgl; Beisatz nur wie T1
  • RS0123484">8 Ob 164/22h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 164/22h
    Beisatz nur wie T4
    Beisatz: Bei durchschnittlichen Verhältnissen ist die Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aus dem Titel der Wohnversorgung lediglich um ein Viertel zulässig. (T5)
    Beisatz: Gebührt dem Unterhaltsberechtigen aufgrund seines Eigeneinkommens ein Ergänzungsunterhalt, so ist dieses Viertel aus dem Eigeneinkommen und dem ungekürzten Ergänzungsunterhalt zu ermitteln. (T6)
    Anm: Bereits 4 Ob 42/10w und 6 Ob 43/12k zur Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs.
    Zur Berechnung bei Ergänzungsunterhalt bereits 3 Ob 164/17i und 4 Ob 54/19y.
  • RS0123484">8 Ob 12/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 12/25k
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
  • RS0123484">6 Ob 12/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 12/25w
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123484

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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