RS OGH 2022/8/22 5Ob226/07g, 5Ob29/08p, 5Ob254/09b, 5Ob267/09i, 5Ob153/13f, 5Ob255/15h, 5Ob2/16d, 5O

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

AußStrG 2005 §1 A1
JN §1 BIa
WEG 2002 §52 Abs1

Rechtssatz

§ 52 Abs 1 WEG 2002 enthält eine taxative, aber analogiefähige beziehungsweise der berichtigenden Auslegung zugängliche Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich entweder aus der direkten Aufzählung oder aus einem unzweifelhaften Analogieschluss ergeben. Maßgebend für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist der Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Entscheidungsbegehrens und sein Sachvorbringen, also der zur Begründung des Begehrens vorgetragene Sachverhalt.Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 enthält eine taxative, aber analogiefähige beziehungsweise der berichtigenden Auslegung zugängliche Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich entweder aus der direkten Aufzählung oder aus einem unzweifelhaften Analogieschluss ergeben. Maßgebend für die Beurteilung, welche Art des Verfahrens anzuwenden ist, ist der Wortlaut des vom Antragsteller gestellten Entscheidungsbegehrens und sein Sachvorbringen, also der zur Begründung des Begehrens vorgetragene Sachverhalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123353

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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