Norm
ZPO §260 Abs4Rechtssatz
Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren kann ein Aufhebungsgrund, soweit er Besetzungsmängel betrifft und damit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO entspricht, nach § 260 Abs 4 ZPO durch Einlassung der Parteien geheilt werden.Auch im schiedsgerichtlichen Verfahren kann ein Aufhebungsgrund, soweit er Besetzungsmängel betrifft und damit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO entspricht, nach Paragraph 260, Absatz 4, ZPO durch Einlassung der Parteien geheilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123531Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022