RS OGH 2008/4/1 5Ob17/08y, 6Ob181/09z, 1Ob254/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

AußStrG 2005 §104
AußStrG 2005 §105
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 lita
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art20
Brüssel IIa-VO Art11 Abs2
Brüssel IIa-VO Art60 lite

Rechtssatz

Auf einen Entführungsfall ist die VO EG Nr 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und im Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (EuEheVO) grundsätzlich nicht anzuwenden. Deren Art 60 lit e normiert zwar das HKÜ als nachrangig, doch gilt dies nur für Angelegenheiten, die in der EuEheVO geregelt sind. Während Art 1 EuEheVO das Verfahren über die Rückführung eines Kindes nach dem HKÜ nicht als in den Anwendungsbereich der EuEheVO fallend bezeichnet, enthält allerdings Art 11 dieser Verordnung konkrete Bestimmungen für dieses Verfahren und die zu wahrenden Anhörungsrechte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/08y
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
  • 6 Ob 181/09z
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 181/09z
    Gegenteilig; Beisatz: Tatsächlich findet die EuEheVO (Brüssel IIa-VO) auf einen Entführungsfall von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat Anwendung; für einen solchen Fall inkorporiert die Verordnung das Haager Kindesentführungübereinkommen 1980, regelt die Zuständigkeiten und modifiziert das Rückführungsverfahren. (T1)
  • 1 Ob 254/11a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 254/11a
    Abweichend; Beisatz: Die Brüssel IIa?VO begründet zwar keine eigene Rechtsgrundlage für die Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder, allerdings ergänzt bzw modifiziert sie das HKÜ bei Entführungsfällen innerhalb der europäischen Union. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123749

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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