RS OGH 2022/5/27 5Ob17/08y, 1Ob256/09t, 6Ob130/20s, 6Ob75/21d, 6Ob99/22k

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 lita
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung -HKÜ Art20

Rechtssatz

Zur Abwehr eines Rückführungsanspruchs bei Entführung eines Kindes reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung nur zum vorläufigen Verbleib beim Entführer feststellbar ist, weil nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten, die sich aus einer Erklärung oder auch aus den Umständen ergeben kann, die Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ erfüllt. Die Beweislast dafür trägt der Antragsgegner.Zur Abwehr eines Rückführungsanspruchs bei Entführung eines Kindes reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung nur zum vorläufigen Verbleib beim Entführer feststellbar ist, weil nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten, die sich aus einer Erklärung oder auch aus den Umständen ergeben kann, die Zustimmungsvoraussetzung des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, HKÜ erfüllt. Die Beweislast dafür trägt der Antragsgegner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123748

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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