RS OGH 2025/3/25 5Ob21/08m; 5Ob209/22d; 2Ob16/25d (2Ob17/25a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2008
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IE3
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3
AußStrG 2005 §182 Abs3

Rechtssatz

Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0123307">5 Ob 21/08m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 21/08m
    Beisatz: Hier: Berechtigte aus dem Servitutsbestellungsvertrag. (T1)
  • RS0123307">5 Ob 209/22d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 209/22d
  • RS0123307">2 Ob 16/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 2 Ob 16/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123307

Im RIS seit

01.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten