RS OGH 2008/4/3 8Ob62/07m

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Rechtssatz

Ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Art 54 Abs 2 WG vorliegen, ist eine anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falls zu treffende Entscheidung.Ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Artikel 54, Absatz 2, WG vorliegen, ist eine anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Falls zu treffende Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123275

Dokumentnummer

JJR_20080403_OGH0002_0080OB00062_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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