Norm
KO §205Rechtssatz
Außer dem in § 205 KO behandelten Fall der Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder der Änderung sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion kennt die KO im Abschöpfungsverfahren keine Entscheidungskompetenz des Konkursgerichts auf „Feststellung der Pfändbarkeit" bzw auf Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem § 210 Abs 1 Z 2 KO zu unterstellen sind. Eine analoge Anwendung des § 205 KO kommt nicht in Betracht.Außer dem in Paragraph 205, KO behandelten Fall der Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder der Änderung sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion kennt die KO im Abschöpfungsverfahren keine Entscheidungskompetenz des Konkursgerichts auf „Feststellung der Pfändbarkeit" bzw auf Feststellung, ob bestimmte Vermögensbestandteile dem Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu unterstellen sind. Eine analoge Anwendung des Paragraph 205, KO kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123277Im RIS seit
03.05.2008Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011