RS OGH 2008/4/3 8Ob34/08w, 7Ob143/14a, 2Ob49/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §1151 X
ABGB §1299 B

Rechtssatz

Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrags ist im Zweifel grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall" des Patienten anzusehen und keinesfalls der jeweils isolierte Behandlungsabschnitt. Die Dauer eines Behandlungsvertrags kann daher nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls verlässlich beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 34/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 34/08w
  • 7 Ob 143/14a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 143/14a
    Auch; nur: Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsfalls ist im Regelfall grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall“ des Patienten anzusehen und nicht bloß ein einzelner Behandlungsabschnitt. (T1)
  • 2 Ob 49/21a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 49/21a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123378

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten