Norm
ZPO idF vor UVN 2004 §442Rechtssatz
Die Verlagerung der Regelung des § 442 Abs 2 ZPO idF vor ZVN 2004 in den § 398 Abs 1 idF ZVN 2004 sollte zu keiner Änderung bei deren Anwendung im bezirksgerichtlichen Verfahren führen. Hinsichtlich des - von neuem Vorbringen - nicht betroffenen Teils (zB hinsichtlich des ursprünglichen Klagsbetrags bei mündlicher Klagsausdehnung) ist somit die sofortige Fällung eines (Teil-)Versäumungsurteils möglich.Die Verlagerung der Regelung des Paragraph 442, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor ZVN 2004 in den Paragraph 398, Absatz eins, in der Fassung ZVN 2004 sollte zu keiner Änderung bei deren Anwendung im bezirksgerichtlichen Verfahren führen. Hinsichtlich des - von neuem Vorbringen - nicht betroffenen Teils (zB hinsichtlich des ursprünglichen Klagsbetrags bei mündlicher Klagsausdehnung) ist somit die sofortige Fällung eines (Teil-)Versäumungsurteils möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123295Im RIS seit
03.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011