Norm
ABGB §1406Rechtssatz
Bereits abgewickelte Verträge, also Verträge die beiderseits erfüllt wurden, können naturgemäß nicht Gegenstand einer Vertragsübernahme sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123377Im RIS seit
03.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015